Seit dem 1. Januar 2025 werden elektronische Kassen dem Finanzamt gemeldet. Viele Betriebe wissen das nicht, und bei jedem Kassenwechsel ist die Meldung erneut fällig.
Wer melden muss
Alle, die eine elektronische Kasse im Sinne der Kassensicherungsverordnung verwenden. Gemeldet wird elektronisch über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle (BMF-Schreiben vom 28.06.2024).
Fristen
- Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
- Später angeschaffte Kassen: innerhalb eines Monats nach der Anschaffung.
- Auch die Außerbetriebnahme ist innerhalb eines Monats zu melden (§ 146a Abs. 4 AO).
Was gemeldet wird
Name und Steuernummer, Art der TSE, Art, Anzahl und Seriennummern der Kassen sowie die Daten von Anschaffung und Außerbetriebnahme.
Drei Punkte, die oft übersehen werden
- Bei jeder Meldung sind alle Kassen einer Betriebsstätte zu übermitteln, nicht nur die neue.
- Gemietete oder geleaste Kassen stehen gekauften gleich.
- Vor der Außerbetriebnahme einer Kasse muss ihre Anschaffung gemeldet sein.
Nach dem Entwurf für 2028
Der Gesetzentwurf zur Kassenpflicht sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2028 auch der Wechsel einer TSE innerhalb eines Monats zu melden wäre. Das ist ein Entwurf, noch kein Gesetz; mehr auf der Seite Kassenpflichten.
Allgemeiner Hinweis, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die verlinkten Gesetze und Schreiben.