Kassenpflichten: heute und ab 2028
Was für elektronische Kassen gilt und was der Entwurf ab 2028 plant, mit amtlicher Quelle. Allgemeiner Hinweis, keine Rechtsberatung.
Was heute gilt
Wer mit einer elektronischen Kasse aufzeichnet, braucht eine TSE und meldet die Kasse dem Finanzamt, seit 2025 elektronisch.
01.01.2020
Elektronische Kassen mit TSE
Für wen: alle, die Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen, etwa einer elektronischen Kasse oder Registrierkasse
Die Kasse muss jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen und durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle geschützt sein. Anzuwenden seit 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO).
Gesetzestext: § 146a Abs. 1 Satz 1 bis 3 AO
„jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet“
„Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.“
„muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen“
Quelle: § 146a AO, Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
01.01.2025
Kassen dem Finanzamt melden
Für wen: alle, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV verwenden
Seit dem 1. Januar 2025 werden Kassen elektronisch gemeldet, über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle. Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden, später angeschaffte innerhalb eines Monats nach der Anschaffung.
Wortlaut: BMF-Schreiben vom 28.06.2024, Abschnitt I
„Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.“
„vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten“
„Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung“
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.06.2024: Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO (öffnet ein neues Fenster) (lfst.rlp.de, PDF), bestätigt am 07.11.2026
Regeln für Kasse und Beleg
Was die Kasse, der Beleg und die Meldung enthalten müssen, und wie das Finanzamt prüft.
Regel
Beleg für jeden Vorgang
Für wen: alle, die Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen
Zu jedem Geschäftsvorfall ist dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).
Gesetzestext: § 146a Abs. 2 Satz 1 AO
„in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“
„einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht)“
Quelle: § 146a AO, Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Regel
Was auf dem Beleg stehen muss
Für wen: alle, die Belege aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem ausgeben
Mindestens Name und Anschrift des Unternehmers, Datum und Zeitpunkte, Menge und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt mit Steuerbetrag und Steuersatz, die Seriennummern von Kasse und TSE, Prüfwert und Signaturzähler. Auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, elektronisch.
Gesetzestext: § 6 KassenSichV
„die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“
„den Prüfwert der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird“
„Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden“
Quelle: Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Regel
Was dem Finanzamt zu melden ist
Für wen: alle, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 AO verwenden
Per amtlichem Datensatz an das zuständige Finanzamt: Name, Steuernummer, Art der TSE, Art, Anzahl und Seriennummer der Kassen, Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme. Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme fällig.
Gesetzestext: § 146a Abs. 4 AO
„nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen“
„Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“
„Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.“
Quelle: § 146a AO, Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Regel
Alle Kassen einer Betriebsstätte, auch gemietete
Für wen: alle, die elektronische Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt melden
Laut BMF sind bei jeder Meldung stets alle Kassen einer Betriebsstätte zu übermitteln. Gemietete oder geleaste Kassen stehen gekauften gleich. Vor der Außerbetriebnahme einer Kasse muss ihre Anschaffung gemeldet sein.
Wortlaut: BMF-Schreiben vom 28.06.2024, Abschnitt I
„bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind“
„Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich“
„dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist“
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.06.2024: Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO (öffnet ein neues Fenster) (lfst.rlp.de, PDF), bestätigt am 07.11.2026
Regel
Die TSE braucht den Nachweis des BSI
Für wen: Hersteller technischer Sicherheitseinrichtungen und alle, die eine TSE einsetzen
Dass Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche digitale Schnittstelle einer TSE die Anforderungen erfüllen, ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachzuweisen, und der Nachweis ist laufend aufrechtzuerhalten.
Gesetzestext: § 146a Abs. 3 Satz 2 AO
„ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist“
Quelle: § 146a AO, Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Regel
Kassen-Nachschau ohne Ankündigung
Für wen: alle Betriebe mit Kasseneinnahmen und Kassenausgaben
Das Finanzamt kann während der üblichen Geschäftszeiten ohne Ankündigung die Kassenführung prüfen, auch den Einsatz der Kasse nach § 146a AO, und die Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen.
Gesetzestext: § 146b Abs. 1 und 2 AO
„ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“
„Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1.“
„die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen“
Quelle: § 146b AO, Kassen-Nachschau (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Die Ausnahmen
Wer von der Belegausgabe befreit werden kann, und welche Geräte nicht als Kasse gelten.
Ausnahme
Befreiung von der Belegausgabe
Für wen: Betriebe, die Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkaufen
Das Finanzamt kann sie aus Zumutbarkeitsgründen nach § 148 AO von der Pflicht befreien, einen Beleg auszugeben. Die Befreiung kann widerrufen werden.
Gesetzestext: § 146a Abs. 2 Satz 2 und 3 AO
„Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen“
„von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“
Quelle: § 146a AO, Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Ausnahme
Geräte, die nicht als Kasse gelten
Für wen: Betreiber von Fahrschein-, Parkschein-, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Ladepunkten, Geldautomaten und Spielgeräten sowie Nutzer reiner Buchhaltungsprogramme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO sind elektronische Kassensysteme und Registrierkassen. Die genannten Automaten, Ladepunkte, Geräte und Buchhaltungsprogramme gelten nicht als solche.
Gesetzestext: § 1 Abs. 1 KassenSichV
„sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten“
„Waren- und Dienstleistungsautomaten“
„elektronische Buchhaltungsprogramme“
Quelle: Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Ausnahme
bis 31.12.2022
Übergang für alte Registrierkassen (abgelaufen)
Für wen: Betriebe mit Registrierkassen, angeschafft nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020, die dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 entsprachen und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind
§ 146a AO gilt seit 2020. Solche Registrierkassen durften abweichend davon bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Diese Übergangsfrist ist abgelaufen.
Gesetzestext: Art. 97 § 30 Abs. 1 und 3 EGAO
„sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden“
„Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft“
„dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung“
Quelle: Art. 97 § 30 EGAO, Anwendung des § 146a AO (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Geplant ab 2028: der Entwurf
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag). Noch nicht Gesetz: das wird er erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Termine und Grenzen, wie der Entwurf sie nennt.
01.01.2028
Geplant: Kassenpflicht ab 100.000 € Umsatz
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und freiberuflich Tätige mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr (nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG)
Entwurf, noch nicht Gesetz: Sie müssten eine elektronische Kasse nach § 146a AO verwenden, also mit TSE; eine offene Ladenkasse reichte dann nicht mehr. Wer die Grenze schon 2026 überschreitet, ab dem 1. Januar 2028.
Wortlaut des Entwurfs: § 146b Abs. 1 AO-E; Art. 101a Abs. 2 und 3 EGAO-E
„Durch den Entwurf wird eine Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100 000 Euro in die Abgabenordnung ab dem 1. Januar 2028 eingefügt.“
„deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet“
„für Steuerpflichtige, die bereits im Jahr 2026 die Umsatzgrenzen überschritten haben, die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
01.01.2028
Geplant: elektronischer Beleg statt Papierbeleg
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: alle, die Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen
Entwurf, noch nicht Gesetz: Statt einen Beleg auszugeben, wäre ein elektronischer Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitzustellen. Die Pflicht zum Papierbeleg soll zum 1. Januar 2028 entfallen.
Wortlaut des Entwurfs: § 146a Abs. 2 AO-E (Art. 2); Art. 101a Abs. 7 EGAO-E
„einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat über den Geschäftsvorfall bereitzustellen (Belegbereitstellungspflicht)“
„Die papierhafte Belegausgabepflicht wird zum 1. Januar 2028 abgeschafft.“
„§ 146a Absatz 2 und 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2028 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden.“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
01.01.2028
Geplant: Wechsel der TSE melden
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: alle, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden und seine TSE austauschen
Entwurf, noch nicht Gesetz: Auch der Wechsel einer TSE wäre dem Finanzamt zu melden, innerhalb eines Monats, erstmals ab dem 1. Januar 2028. Heute muss eine ausgetauschte TSE laut Begründung nicht gemeldet werden.
Wortlaut des Entwurfs: § 146a Abs. 4 Satz 2 und 3 AO-E (Art. 2)
„Der Steuerpflichtige hat den Wechsel einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung entsprechend Satz 1 mitzuteilen.“
„In diesen Fällen muss derzeit die ausgetauschte TSE nicht mitgeteilt werden.“
„Diese Änderungen sind erstmalig ab dem 1. Januar 2028 mitzuteilen.“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Ausnahme
Geplant: Ausnahme bei Barumsatz unter 12.000 €
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe, die Bargeld annehmen und im Kalenderjahr weniger als 12.000 € Umsatz mit Bargeld haben
Entwurf, noch nicht Gesetz: Sie fielen nicht unter die geplante Kassenpflicht. Laut Begründung gilt das nur, wenn ein Betrieb überhaupt Bargeld annimmt.
Wortlaut des Entwurfs: § 146b Abs. 1 Satz 2 AO-E
„Steuerpflichtige, die Barzahlungen annehmen und deren Umsatz mit Bargeld unter 12 000 Euro im Kalenderjahr liegt, fallen nicht unter die Kassenpflicht“
„Dies gilt jedoch nur, sofern ein Steuerpflichtiger auch Bargeld annimmt.“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Ausnahme
Geplant: Befreiung im Einzelfall, Ausnahmen per Verordnung
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe, für die die geplante Kassenpflicht eine sachliche Härte wäre, und Bereiche, die eine Verordnung ausnimmt
Entwurf, noch nicht Gesetz: Das Finanzamt könnte nach § 148 AO widerruflich von der Kassenpflicht befreien. Weitere Ausnahmen soll das BMF erst nach dem Gesetz per Rechtsverordnung bestimmen; welche, steht noch nicht fest.
Wortlaut des Entwurfs: § 146b Abs. 4 und 5 AO-E
„Die Finanzbehörden können nach § 148 nach pflichtgemäßem Ermessen von der Kassenpflicht befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“
„Ausnahmen von der Kassenpflicht sollen zeitlich nachlaufend in einer Rechtsverordnung geregelt werden“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Ausnahme
bis 31.12.2032
Geplant: Papierbeleg bei Kassen mit Waage bis 2032
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe mit Kassen, die zugleich als Waage dem Mess- und Eichrecht unterliegen
Entwurf, noch nicht Gesetz: Solche Kassen dürften bis zum 31.12.2032 statt elektronischer Belege weiter Papierbelege ausgeben.
Wortlaut des Entwurfs: Art. 101a Abs. 11 EGAO-E
„können bis zum 31. Dezember 2032 anstelle elektronischer Belege papierhafte Belege ausgeben“
„damit Kassen, die auch eine Waagenfunktion haben und damit unter das Mess- und Eichrecht fallen, weiterhin Papierbelege“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Regel
Geplant: Beginn am 1. Juli des Folgejahres
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe, die die Umsatzgrenze der geplanten Kassenpflicht erstmals 2027 oder später überschreiten
Entwurf, noch nicht Gesetz: Die Kassenpflicht begänne am 1. Juli des Jahres, das auf das Jahr der Überschreitung folgt. Wer die Grenze schon 2026 überschreitet, hätte sie ab dem 1. Januar 2028.
Wortlaut des Entwurfs: § 146b Abs. 3 AO-E; Art. 101a Abs. 4 EGAO-E
„so greift die Kassenpflicht ab dem 1. Juli des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde“
„ist nur anzuwenden, wenn die Umsatzgrenzen nach § 146b Absatz 1 der Abgabenordnung erstmalig im Kalenderjahr 2027 oder später überschritten werden“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Regel
Geplant: Ende der Kassenpflicht
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe unter der geplanten Kassenpflicht, deren Umsätze wieder unter den Grenzen liegen
Entwurf, noch nicht Gesetz: Die Kassenpflicht endete mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wortlaut des Entwurfs: § 146b Abs. 2 AO-E
„Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Regel
Geplant: auch Kartenzahlungen über die Kasse
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe unter der geplanten Kassenpflicht
Entwurf, noch nicht Gesetz: Laut Begründung wären Barzahlungen und alle Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarte über die Kasse zu erfassen. Welche Kasse, bliebe frei, solange sie § 146a AO entspricht, etwa eine Registrierkasse, ein Kassensystem oder eine Cloud-Kasse.
Wortlaut des Entwurfs: Begründung zu § 146b Abs. 1 AO-E
„dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen“
„der Steuerpflichtige kann, z. B. eine Registrierkasse, ein komplexes Kassensystem oder eine Cloud-Kasse einsetzen“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Regel
Geplant: Weg des E-Belegs frei, Papier auf Wunsch
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe mit elektronischer Kasse und ihre Kunden
Entwurf, noch nicht Gesetz: Laut Begründung gäbe es keine technische Vorgabe für den Weg des elektronischen Belegs, etwa ein QR-Code am Bildschirm. Kunden müssten ihn nicht annehmen; einen Papierbeleg gäbe es nur auf Wunsch.
Wortlaut des Entwurfs: Begründung zu Art. 2 Nr. 1 Buchst. a
„Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann.“
„entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs“
„Jedoch muss der Steuerpflichtige einen papierhaften Beleg ausdrücklich nur auf Wunsch des Kunden zur Verfügung stellen.“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Regel
Geplant: Kassen-Nachschau auch am Ort der Tätigkeit
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: Betriebe, die außerhalb des Bezirks ihres Finanzamts tätig sind, etwa auf Märkten, Kirmes oder Messen
Entwurf, noch nicht Gesetz: Auch jedes Finanzamt, in dessen Bezirk eine Kasse verwendet oder die Tätigkeit ausgeübt wird, könnte eine Kassen-Nachschau durchführen; gelten soll das ab dem ersten Tag des Quartals nach der Verkündung.
Wortlaut des Entwurfs: § 146d Abs. 1a AO-E; Art. 101a Abs. 1 EGAO-E
„kann jede Finanzbehörde, in deren Bezirk der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet“
„Dadurch kann gerade bei Kirmes, Weihnachtsmärkten oder Messen eine effiziente Kontrolle der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.“
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen, BR-Drs. 585/26 vom 09.10.2026 (öffnet ein neues Fenster) (bundesrat.de), bestätigt am 06.11.2026
Stand von Entwurf und Gesetz
Wo der Entwurf gerade steht, und ob das Gesetz schon eine Kassenpflicht nennt.
Hinweis
Stand des Gesetzentwurfs
Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)
Für wen: alle, die wissen wollen, ob die Kassenpflicht schon Gesetz ist
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8867 vor; seine erste Lesung stand am 6. November 2026 auf der Tagesordnung, danach sollen die Ausschüsse beraten. Gesetz wird er erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Quelle geändert am 07.11.2026, Angabe wird geprüft.
Wortlaut des Entwurfs: Bundestag, Drucksache 21/8867
„Am Freitag, 6. November 2026, steht der Gesetzentwurf der Bundesregierung“
„Für die erste Lesung sind 30 Minuten eingeplant. Im Anschluss soll der Entwurf den Ausschüssen überwiesen werden.“
„21/8867 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen“
Quelle: Bundestag, Textarchiv: erste Lesung des Gesetzentwurfs zu Kassenaufzeichnungen (Drucksache 21/8867) (öffnet ein neues Fenster) (bundestag.de), zuletzt bestätigt am 06.11.2026
Hinweis
Stand der Abgabenordnung
Für wen: alle, die wissen wollen, ob sich die Rechtslage geändert hat
Auf gesetze-im-internet.de regelt § 146b AO weiter die Kassen-Nachschau; eine Kassenpflicht ist dort nicht eingetragen.
Gesetzestext: § 146b AO, Überschrift
„§ 146b Kassen-Nachschau“
Quelle: § 146b AO, Kassen-Nachschau (öffnet ein neues Fenster) (gesetze-im-internet.de), bestätigt am 07.11.2026
Häufige Fragen
Jede Antwort steht auf den Quellen oben: Abgabenordnung, Kassensicherungsverordnung, BMF-Schreiben und der Gesetzentwurf. Allgemeiner Hinweis, keine Rechtsberatung.
Brauche ich eine TSE?
Ja, wenn Sie Ihre Vorgänge mit einer elektronischen Kasse aufzeichnen: Sie muss durch eine technische Sicherheitseinrichtung aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle geschützt sein, seit 2020.
Quelle: § 146a Abs. 1 Satz 1 bis 3 AO (öffnet ein neues Fenster)
Muss ich meine Kasse dem Finanzamt melden?
Ja. Seit 1.1.2025 elektronisch, über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle, mit Art der TSE, Art, Anzahl und Seriennummer der Kassen. Eine neue Kasse innerhalb eines Monats nach der Anschaffung.
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.06.2024, Abschnitt I (öffnet ein neues Fenster), § 146a Abs. 4 AO (öffnet ein neues Fenster)
Muss ich jedem Kunden einen Beleg geben?
Ja, zu jedem Geschäftsvorfall, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Wer Waren an viele unbekannte Personen verkauft, kann sich vom Finanzamt nach § 148 AO davon befreien lassen; die Befreiung kann widerrufen werden.
Quelle: § 146a Abs. 2 Satz 1 AO (öffnet ein neues Fenster), § 146a Abs. 2 Satz 2 und 3 AO (öffnet ein neues Fenster)
Was muss auf dem Beleg stehen?
Unter anderem Name und Anschrift, Datum und Zeitpunkte, Menge und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt mit Steuer, die Seriennummern von Kasse und TSE, Prüfwert und Signaturzähler. Elektronisch nur mit Zustimmung des Empfängers.
Kommt eine Kassenpflicht ab 2028?
Das prüfen wir: eine Quelle dazu hat sich am 07.11.2026 geändert. Bis dahin gelten die verlinkten Texte.
Quelle: § 146b Abs. 1 AO-E; Art. 101a Abs. 2 und 3 EGAO-E (öffnet ein neues Fenster), Bundestag, Drucksache 21/8867 (öffnet ein neues Fenster), § 146b AO, Überschrift (öffnet ein neues Fenster)
Gibt es Ausnahmen von der geplanten Kassenpflicht?
Laut Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag): Wer weniger als 12.000 € im Jahr bar einnimmt, fiele nicht darunter. Das Finanzamt könnte nach § 148 AO befreien; weitere Ausnahmen soll eine Verordnung regeln.
Quelle: § 146b Abs. 1 Satz 2 AO-E (öffnet ein neues Fenster), § 146b Abs. 4 und 5 AO-E (öffnet ein neues Fenster)
Fällt der Papierbeleg weg?
Geplant, noch nicht Gesetz (Entwurf (Stand 06.11.2026: im Bundestag)): ab 1.1.2028 ein elektronischer Beleg statt Papier, Papier nur auf Wunsch des Kunden. Kassen mit Waage dürften bis 31.12.2032 weiter Papierbelege ausgeben.
Quelle: § 146a Abs. 2 AO-E (Art. 2); Art. 101a Abs. 7 EGAO-E (öffnet ein neues Fenster), Begründung zu Art. 2 Nr. 1 Buchst. a (öffnet ein neues Fenster), Art. 101a Abs. 11 EGAO-E (öffnet ein neues Fenster)
Woran erkenne ich, ob eine TSE die Anforderungen erfüllt?
Laut § 146a Abs. 3 AO ist das „durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen“. Ob ein Produkt in der Liste des BSI geführt ist, zeigt unsere TSE-Suche mit Link zum Eintrag beim BSI.
Darf das Finanzamt unangemeldet prüfen?
Ja, mit der Kassen-Nachschau: ohne vorherige Ankündigung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, auch den Einsatz der Kasse nach § 146a AO. Es kann die Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen.
Gilt das auch für Automaten?
Nein. Waren- und Dienstleistungsautomaten, Fahrschein- und Parkscheinautomaten, Ladepunkte, Geldautomaten, Spielgeräte und reine Buchhaltungsprogramme gelten nach § 1 KassenSichV nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme.
Vier Fragen, drei passende Kassen.
Kassenkosten berechnen